Ab dem 1. Januar 2024 tritt die GEG-Änderung in Kraft, die am 8. September 2023 vom Bundestag genehmigt worden ist. Vor dieser Entscheidung waren die Ablehnung des Gesetzesentwurfs und die Verschiebung seiner Umsetzung bis 2027 gescheitert. Es wurde jedoch ein Konsenspapier erstellt, das die wichtigsten Grundsätze der Ampel-Fraktionen festlegte, und es wurde vorgeschlagen, die Modernisierungsabgabe abzuschaffen. Um den anhaltenden Konflikt innerhalb der Bundesregierung zu lösen, wurde eine einstweilige Anordnung erlassen, um die zweite und dritte Lesung vor der Sommerpause zu stoppen. Der letzte Schritt, der für die Umsetzung des Gesetzes erforderlich ist, ist die endgültige Zustimmung des Bundesrats.
Ab Januar 2024 müssen geplante Implementierungen von neuen Heizsystemen in neuen Wohngebieten mit erneuerbaren Energien von mindestens 65% einhalten.
Es ist zu beachten, dass Fristen und Anforderungen für bestehende Gebäude je nach Größe der Gemeinde variieren. Zusätzlich werden Biomasse-Heizsysteme wie Holzverbrennungsöfen und Pellet-Heizungen genauso behandelt wie Wärmepumpen.
Die Frist für den Einsatz von fossilen Brennstoffen in Heizsystemen ist der 12. Dezember 2044. Es ist wichtig zu erwähnen, dass für bereits bestehende und funktionierende Heizsysteme keine neuen Anforderungen erforderlich sind.
GEG – ANFORDERUNGEN AN NEUBAUTEN
Heizungsanlagen im Neubau* müssen Wärme aus mindestens 65 % Erneuerbare Energien erzeugen, z. B.:
*Gilt nicht für Neubauten, die der Schließung von Baulücken dienen. (§ 71, Abs. 10)
MUSS ICH MEINE ALTE HEIZUNG AB 01.01.2024 AUSTAUSCHEN?
Im Allgemeinen soll gelten;
Es gibt wie auch üblich ein Vielzahl von Bedingungen, Fristen die hierzu beachtet werden müssen!
Gilt für Heizungen mit 100 % fossilen Brennstoffen: bis maximal 30 Jahre nach Inbetriebnahme, längstens bis 31.12.2044
Gilt für Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel mit 100 % fossilen Brennstoffen: bis maximal 31.12.2044
Wärmepumpen-Heizung, Wärmepumpen-Hybridheizung, (Fern- / Nah-) Wärmenetz, Stromdirektheizung, solarthermische Anlage, Solarthermie-Hybridheizung, Heizung mit Biomasse (inkl. Stückholz-, Hackgut- oder Pellet-Heizung) sowie grünem oder blauem Wasserstoff und Derivate
Nein! Außer Ihre Heizung erfüllt nicht an den Anforderungen des aktuellen GEG und hätte dadurch bereits sowieso ausgetauscht werden müssen, zum Beispiel weil der Heizkessel vor 1991 in Betrieb genommen wurde, oder älter ist als 30 Jahre! *
*) Ausnahmen gelten unter anderem für
Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sowie Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäuser, die am 01. Februar 2002 in einer Wohnung des Hauses gewohnt haben und seit dem kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.
Ja, dann müssen Sie die Heizung austauschen!
Ausgenommen hiervon sind:
· Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel
· Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäuser die seit 01. Februar 2002 eine Wohnung selbst genutzt haben und seit dem kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.
· Wenn die Nennleistung der Heizung < 4 kW oder > 400 kW ist
· Hybridheizung, ohne fossile Brennstoffe
Ja, natürlich!
Außer Ihre Heizung ist irreparabel.
*) Hier gelten dann Nachweise/Stichtage in Abhängigkeit zur Gemeindegröße und Übergangsfristen je nach Heizungs- und Gebäudeart.
Austausch der Heizung vor Mitte 2026 / Mitte 2028*?
Austausch der Heizung nach Mitte 2026 / Mitte 2028*?
Gebäudeart
*) 30.06.2026 für Gemeinden > 100.000 Einwohner; 30.06.2028 für Gemeinden < 100.000 Einwohner
Wenn Sie Ihre Heizung nach den Stichtagen 2026 / 2028 austauschen:
*) Nach Ablauf der Fristen muss Ihre Heizung zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden, oder an ein Wärmenetz angeschlossen sein.
Ja, das geht unter Berücksichtigung der Fristen Mitte 2026 / Mitte 2028, mit den Bedingungen:
Neue Gasheizung mit 100 % fossilem Gas,
im Bestand und Baulücken*
Fristen: | *) Neubauten, die Baulücken schließen **) 15 % Biomethan oder „grünes Gas“ ab 2029, 30 % ab 2025 und 60 % ab 2040 |
Ja, das geht unter Berücksichtigung der Fristen Mitte 2026 / Mitte 2028 mit den Bedingungen:
Neue Ölheizung mit 100 % fossilem Öl,
im Bestand und Baulücken*
Fristen: | *) Neubauten, die Baulücken schließen **) 15 % „grünes Heizöl“ ab 2029, 30 % ab 2025 und 60 % ab 2040 |
Nein, sofern das Wohngebäude für eine Nutzung von < 4 Monaten bestimmt ist, oder wenn das Wohngebäude für eine begrenzte Nutzungsdauer bestimmt ist und der Energieverbrauch für die begrenzte Nutzungsdauer maximal 25 % des ganzjährig angenommen Verbrauchs beträgt
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