das neue GEG Heizungsgesetz
Gebäudeenergiegesetz 2024 - Novelle 2023
Ab dem 1. Januar 2024 sollte die GEG-Änderung in Kraft treten, die am 8. September 2023 vom Bundestag genehmigt worden ist. Vor dieser Entscheidung waren die Ablehnung des Gesetzesentwurfs und die Verschiebung seiner Umsetzung bis 2027 gescheitert. Es wurde jedoch ein Konsenspapier erstellt, das die wichtigsten Grundsätze der Ampel-Fraktionen festlegte, und es wurde vorgeschlagen, die Modernisierungsabgabe abzuschaffen. Um den anhaltenden Konflikt innerhalb der Bundesregierung zu lösen, wurde eine einstweilige Anordnung erlassen, um die zweite und dritte Lesung vor der Sommerpause zu stoppen. Der letzte Schritt, der für die Umsetzung des Gesetzes erforderlich ist, ist die endgültige Zustimmung des Bundesrats.
Was soll sich sich mit der Novellierung des GEG 2024 ALLES ändern?
Ab Januar 2024 müssen geplante Implementierungen von neuen Heizsystemen in neuen Wohngebieten mit erneuerbaren Energien von mindestens 65% einhalten.
Es ist zu beachten, dass Fristen und Anforderungen für bestehende Gebäude je nach Größe der Gemeinde variieren. Zusätzlich werden Biomasse-Heizsysteme wie Holzverbrennungsöfen und Pellet-Heizungen genauso behandelt wie Wärmepumpen.
Die Frist für den Einsatz von fossilen Brennstoffen in Heizsystemen ist der 12. Dezember 2044. Es ist wichtig zu erwähnen, dass für bereits bestehende und funktionierende Heizsysteme keine neuen Anforderungen erforderlich sind.
Welche Anforderungen und Bedingungen des
neuen Gebäudeenergiegesetzes sind geplant?
GEG – ANFORDERUNGEN AN NEUBAUTEN
Heizungsanlagen im Neubau* müssen Wärme aus mindestens 65 % Erneuerbare Energien erzeugen, z. B.:
- Anschluss an ein Wärmenetz.
- Wärmepumpe.
- Stromdirektheizung (höhere Anforderungen an den baul. Wärmeschutz).
- Solarthermische Anlage.
- Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff.
- Wärmepumpen-Hybridheizung (WP mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung).
- Solarthermie-Hybridheizung
*Gilt nicht für Neubauten, die der Schließung von Baulücken dienen. (§ 71, Abs. 10)
Was ändert sich ab 2024 für Hausbesitzer von Bestandsimmobilien, welche Pflichten gibt es?
MUSS ICH MEINE ALTE HEIZUNG AB 01.01.2024 AUSTAUSCHEN?
Im Allgemeinen soll gelten;
- keine sofortige Austauschpflicht für Heizungen im Bestandsgebäude, aber ..
- Heizungen sollen wie bisher nach 30 Jahren* ausgetauscht werden
- bestehende funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden, aber ..
- Reparaturen von defekten Heizungen sind möglich – Austauschpflicht nach 30 Jahren gilt jedoch weiterhin
Es gibt wie auch üblich in Deutschland eine Vielzahl von Bedingungen, wie die Ausnahmen der Ausnahmen.
Wie lange darf ich meine Heizung, die nur mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, noch nutzen?
Gilt für Heizungen mit 100 % fossilen Brennstoffen: bis maximal 30 Jahre nach Inbetriebnahme, längstens bis 31.12.2044
Gilt für Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel mit 100 % fossilen Brennstoffen: bis maximal 31.12.2044
Wärmepumpen-Heizung, Wärmepumpen-Hybridheizung, (Fern- / Nah-) Wärmenetz, Stromdirektheizung, solarthermische Anlage, Solarthermie-Hybridheizung, Heizung mit Biomasse (inkl. Stückholz-, Hackgut- oder Pellet-Heizung) sowie grünem oder blauem Wasserstoff und Derivate
Fragen und Antworten zum GEG
Was ändert sich ab 2024 für Hausbesitzer?
Muss ich meine Heizung nach dem 01.01.2024 austauschen?
Nein! Außer Ihre Heizung erfüllt nicht an den Anforderungen des aktuellen GEG und hätte dadurch bereits sowieso ausgetauscht werden müssen, zum Beispiel weil der Heizkessel vor 1991 in Betrieb genommen wurde, oder älter ist als 30 Jahre! *
*) Ausnahmen gelten unter anderem für
Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sowie Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäuser, die am 01. Februar 2002 in einer Wohnung des Hauses gewohnt haben und seit dem kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.
Ist das Baujahr Ihrer Heizung vor 1991, oder älter als 30 Jahre?
Ja, dann müssen Sie die Heizung austauschen!
Ausgenommen hiervon sind:
· Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel
· Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäuser die seit 01. Februar 2002 eine Wohnung selbst genutzt haben und seit dem kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.
· Wenn die Nennleistung der Heizung < 4 kW oder > 400 kW ist
· Hybridheizung, ohne fossile Brennstoffe
Darf ich meine alte Heizung reparieren?
Ja, natürlich!
Außer Ihre Heizung ist irreparabel.
*) Hier gelten dann Nachweise/Stichtage in Abhängigkeit zur Gemeindegröße und Übergangsfristen je nach Heizungs- und Gebäudeart.
Welche Stichtage sollen für den Austausch einer defekten Heizung gelten?
Austausch der Heizung vor Mitte 2026 / Mitte 2028*?
- Einbau einer fossil betriebenen Heizung erlaubt
- Einbau einer gebrauchten Heizung zulässig
Austausch der Heizung nach Mitte 2026 / Mitte 2028*?
- Einbau einer fossil betriebenen Heizung erlaubt
- Einbau einer gebrauchten Heizung zulässig
- Es gelten Übergangsfristen je nach Heizungs- und
Gebäudeart
*) 30.06.2026 für Gemeinden > 100.000 Einwohner; 30.06.2028 für Gemeinden < 100.000 Einwohner
Austausch der defekten Heizung? Welche Übergangsfristen* gelten?
Wenn Sie Ihre Heizung nach den Stichtagen 2026 / 2028 austauschen:
- 5 Jahre im Allgemeinen haben Sie dafür Zeit
- 5 bis maximal 13 Jahre für Gasetagenheizungen
- Maximal 10 Jahre, wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist
*) Nach Ablauf der Fristen muss Ihre Heizung zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden, oder an ein Wärmenetz angeschlossen sein.
Kann ich meine alte Gasheizung nach dem 01.01.2024 durch eine neue Gasheizung ersetzen?
Ja, das geht unter Berücksichtigung der Fristen Mitte 2026 / Mitte 2028, mit den Bedingungen:
Neue Gasheizung mit 100 % fossilem Gas, im Bestand und Baulücken*
- Bis 30.06.2026 für Gemeinden > 100.000 Einwohner
- Bis 30.06.2028 für Gemeinden < 100.000 Einwohner
- Vorgeschriebene Beratung durch fachkundige Person
- Ab 2029 anteilig „grünes Gas“**, wenn kein Anschluss an Wärme- oder Wasserstoffnetz möglich
Fristen: | *) Neubauten, die Baulücken schließen **) 15 % Biomethan oder „grünes Gas“ ab 2029, 30 % ab 2025 und 60 % ab 2040 |
Kann ich meine alte Ölheizung nach dem 01.01.2024 durch eine neue Ölheizung ersetzen?
Ja, das geht unter Berücksichtigung der Fristen Mitte 2026 / Mitte 2028 mit den Bedingungen:
Neue Ölheizung mit 100 % fossilem Öl, wenn diese im Bestand und in Baulücken sind*
- Bis 30.06.2026 für Gemeinden > 100.000 Einwohner
- Bis 30.06.2028 für Gemeinden < 100.000 Einwohner
- Vorgeschriebene Beratung durch fachkundige Person
- Ab 2029 anteilig „grünes Heizöl“**
Fristen: | *) Neubauten, die Baulücken schließen **) 15 % „grünes Heizöl“ ab 2029, 30 % ab 2025 und 60 % ab 2040 |
Gilt das neue GEG auch für ein Ferienhaus?
Nein, sofern das Wohngebäude für eine Nutzung von < 4 Monaten bestimmt ist, oder wenn das Wohngebäude für eine begrenzte Nutzungsdauer bestimmt ist und der Energieverbrauch für die begrenzte Nutzungsdauer maximal 25 % des ganzjährig angenommen Verbrauchs beträgt
Was gilt bei Einzelöfen, wenn keine Zentralheizung vorhanden ist?
- Das Betriebsverbot für Öl- und Gasheizungen (Baujahr vor 1991, oder älter 30 Jahre) gilt nicht für Einzelöfen < 4 Kilowatt Nennleistung
- Handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen, offene Kamine und Badeöfen zählen nicht zu den „Heizungsanlagen“ im Sinne des GEG
Weiterführende Links zur Information
Benötigen Sie Informationen zu dem Energieausweis
Im weiteren Berlauf befragen Sie sich bei Fachleuten, wie Energieberater, Kaminkehrer und Ihren Heizungsbauer etc.