das neue GEG Heizungsgesetz
Gebäudeenergiegesetz 2024 - Novelle 2023

Windpark GEG

Ab dem 1. Januar 2024 sollte die GEG-Änderung in Kraft treten, die am 8. September 2023 vom Bundestag genehmigt worden ist. Vor dieser Entscheidung waren die Ablehnung des Gesetzesentwurfs und die Verschiebung seiner Umsetzung bis 2027 gescheitert. Es wurde jedoch ein Konsenspapier erstellt, das die wichtigsten Grundsätze der Ampel-Fraktionen festlegte, und es wurde vorgeschlagen, die Modernisierungsabgabe abzuschaffen. Um den anhaltenden Konflikt innerhalb der Bundesregierung zu lösen, wurde eine einstweilige Anordnung erlassen, um die zweite und dritte Lesung vor der Sommerpause zu stoppen. Der letzte Schritt, der für die Umsetzung des Gesetzes erforderlich ist, ist die endgültige Zustimmung des Bundesrats.

Was soll sich sich mit der Novellierung des GEG 2024 ALLES ändern?

Gebäudeenergiegesetz - GEG

Ab Januar 2024 müssen geplante Implementierungen von neuen Heizsystemen in neuen Wohngebieten mit erneuerbaren Energien von mindestens 65% einhalten. 

Es ist zu beachten, dass Fristen und Anforderungen für bestehende Gebäude je nach Größe der Gemeinde variieren. Zusätzlich werden Biomasse-Heizsysteme wie Holzverbrennungsöfen und Pellet-Heizungen genauso behandelt wie Wärmepumpen.
Die Frist für den Einsatz von fossilen Brennstoffen in Heizsystemen ist der 12. Dezember 2044. Es ist wichtig zu erwähnen, dass für bereits bestehende und funktionierende Heizsysteme keine neuen Anforderungen erforderlich sind. 

 

Welche Anforderungen und Bedingungen des
neuen Gebäudeenergiegesetzes sind geplant?

GEG – ANFORDERUNGEN AN NEUBAUTEN

Heizungsanlagen im Neubau* müssen Wärme aus mindestens 65 % Erneuerbare Energien erzeugen, z. B.:

Einfamilienhaus NEUBAU

  • Anschluss an ein Wärmenetz.
  • Wärmepumpe.
  • Stromdirektheizung (höhere Anforderungen an den baul. Wärmeschutz).
  • Solarthermische Anlage.
  • Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff.
  • Wärmepumpen-Hybridheizung (WP mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung).
  • Solarthermie-Hybridheizung

    *Gilt nicht für Neubauten, die der Schließung von Baulücken dienen. (§ 71, Abs. 10)

 
 

Was ändert sich ab 2024 für Hausbesitzer von Bestandsimmobilien, welche Pflichten gibt es?

MUSS ICH MEINE ALTE HEIZUNG AB 01.01.2024 AUSTAUSCHEN?

Im Allgemeinen soll gelten;


Bestandsimmobilie GEG Gebäudenergiegesetz

  • keine sofortige Austauschpflicht für Heizungen im Bestandsgebäude, aber ..
  • Heizungen sollen wie bisher nach 30 Jahren* ausgetauscht werden
  • bestehende funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden, aber ..
  • Reparaturen von defekten Heizungen sind möglich – Austauschpflicht nach 30 Jahren gilt jedoch weiterhin

    Es gibt wie auch üblich in Deutschland eine Vielzahl von Bedingungen, wie die Ausnahmen der Ausnahmen.

 

Wie lange darf ich meine Heizung, die nur mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, noch nutzen?

Bis maximal 30 Jahre, längstens bis 31.12.2044

Gilt für Heizungen mit 100 % fossilen Brennstoffen: bis maximal 30 Jahre nach Inbetriebnahme, längstens bis 31.12.2044

Längstens bis 31.12.2044

Gilt für Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel mit 100 % fossilen Brennstoffen: bis maximal 31.12.2044

Ohne Begrenzung nutzbar

Wärmepumpen-Heizung, Wärmepumpen-Hybridheizung, (Fern- / Nah-) Wärmenetz, Stromdirektheizung, solarthermische Anlage, Solarthermie-Hybridheizung, Heizung mit Biomasse (inkl. Stückholz-, Hackgut- oder Pellet-Heizung) sowie grünem oder blauem Wasserstoff und Derivate

Fragen und Antworten zum GEG

Was ändert sich ab 2024 für Hausbesitzer?

Muss ich meine Heizung nach dem 01.01.2024 austauschen?

Nein! Außer Ihre Heizung erfüllt nicht an den Anforderungen des aktuellen GEG und hätte dadurch bereits sowieso ausgetauscht werden müssen, zum Beispiel weil der Heizkessel vor 1991 in Betrieb genommen wurde, oder älter ist als 30 Jahre! *

*) Ausnahmen gelten unter anderem für

Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sowie Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäuser, die am 01. Februar 2002 in einer Wohnung des Hauses gewohnt haben und seit dem kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.

 

Ja, dann müssen Sie die Heizung austauschen! 

 Ausgenommen hiervon sind:

· Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel
· Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäuser die seit 01. Februar 2002 eine Wohnung selbst genutzt haben und seit dem kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.
· Wenn die Nennleistung der Heizung < 4 kW oder > 400 kW ist
· Hybridheizung, ohne fossile Brennstoffe

 

Ja, natürlich!

 

Außer Ihre Heizung ist irreparabel.

*) Hier gelten dann Nachweise/Stichtage in Abhängigkeit zur Gemeindegröße und Übergangsfristen je nach Heizungs- und Gebäudeart.

Austausch der Heizung vor Mitte 2026 / Mitte 2028*?

  • Einbau einer fossil betriebenen Heizung erlaubt
  • Einbau einer gebrauchten Heizung zulässig

Austausch der Heizung nach Mitte 2026 / Mitte 2028*?

  • Einbau einer fossil betriebenen Heizung erlaubt
  • Einbau einer gebrauchten Heizung zulässig
  • Es gelten Übergangsfristen je nach Heizungs- und

Gebäudeart

 

*) 30.06.2026 für Gemeinden > 100.000 Einwohner; 30.06.2028 für Gemeinden < 100.000 Einwohner

Wenn Sie Ihre Heizung nach den Stichtagen 2026 / 2028 austauschen:

 

  • 5 Jahre im Allgemeinen haben Sie dafür Zeit
  • 5 bis maximal 13 Jahre für Gasetagenheizungen
  • Maximal 10 Jahre, wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist

*) Nach Ablauf der Fristen muss Ihre Heizung zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden, oder an ein Wärmenetz angeschlossen sein.

Ja, das geht unter Berücksichtigung der Fristen  Mitte 2026 / Mitte 2028, mit den Bedingungen:

 

Neue Gasheizung mit 100 % fossilem Gas, im Bestand und Baulücken*

 

  • Bis 30.06.2026 für Gemeinden > 100.000 Einwohner
  • Bis 30.06.2028 für Gemeinden < 100.000 Einwohner
  • Vorgeschriebene Beratung durch fachkundige Person
  • Ab 2029 anteilig „grünes Gas“**, wenn kein Anschluss an Wärme- oder Wasserstoffnetz möglich

Fristen:
Nach Mitte 2026 / Mitte 2028
sofort und ausschließlich nur mit 65 % erneuerbare Energien

*) Neubauten, die Baulücken schließen

**) 15 % Biomethan oder „grünes Gas“ ab 2029, 30 % ab 2025 und 60 % ab 2040

 

Ja, das geht unter Berücksichtigung der Fristen Mitte 2026 / Mitte 2028 mit den Bedingungen:

 

Neue Ölheizung mit 100 % fossilem Öl, wenn diese im Bestand und in Baulücken sind*

 

  • Bis 30.06.2026 für Gemeinden > 100.000 Einwohner
  • Bis 30.06.2028 für Gemeinden < 100.000 Einwohner
  • Vorgeschriebene Beratung durch fachkundige Person
  • Ab 2029 anteilig „grünes Heizöl“**

Fristen:
Nach Mitte 2026 / Mitte 2028 sofort und ausschließlich nur mit 65 % erneuerbaren Energien!

*) Neubauten, die Baulücken schließen

**) 15 % „grünes Heizöl“ ab 2029, 30 % ab 2025 und 60 % ab 2040

 

Nein, sofern das Wohngebäude für eine Nutzung von < 4 Monaten bestimmt ist, oder wenn das Wohngebäude für eine begrenzte Nutzungsdauer bestimmt ist und der Energieverbrauch für die begrenzte Nutzungsdauer maximal 25 % des ganzjährig angenommen Verbrauchs beträgt

  • Das Betriebsverbot für Öl- und Gasheizungen (Baujahr vor 1991, oder älter 30 Jahre) gilt nicht für Einzelöfen < 4 Kilowatt Nennleistung
  • Handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen, offene Kamine und Badeöfen zählen nicht zu den „Heizungsanlagen“ im Sinne des GEG

Weiterführende Links zur Information

Benötigen Sie Informationen zu dem Energieausweis

Rechtshinweis: Die hier gemachten Angaben dienen nur als Vorabinformation und als grober Auszug aus dem aktuellen Gesetzentwurf zum GEG - Stand 09/2023. Das neue GEG muss noch vom Bundestag genehmigt werden. Es können daher Abweichungen vom beschriebenen Inhalt stattfinden und geändert werden.
Im weiteren Berlauf befragen Sie sich bei Fachleuten, wie Energieberater, Kaminkehrer und Ihren Heizungsbauer etc.
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