Energieausweis ONline

Erstellen Sie hier bequem, schnell und rechtsgültig einen Energieausweis für Ihre Immobilie in Würzburg und Umgebung.
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VIDEO - So erhalten Sie in wenigen Minuten Ihren Energieausweis online!

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Jetzt Ihren Energieausweis online erstellen

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Die hier über meine Website angebotene Dienstleistung zur Erstellung Ihres Energieausweises für Ihre Immobilie in Würzburg & Umgebung vom Dienstleister „Energieausweis-online-erstellen.de“, haben Bestand vor der zentralen GEG-Registrierstelle, dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt). 

Mit dem bei DIBt-registrierten Energieausweis sind Sie bei Veräußerung oder Vermietung Ihres Objekts auf der sicheren Seite.

Gesetzlich zur Vorlage verpflichtet, ist ein solcher Energieausweis für Ihr Haus bei der Besichtigung im Vorfeld eines Immobilienverkaufs oder einer Immobilienvermietung. Dieser ist auch nach Abschluss eines Immobilienkauf- oder Immobilienmietvertrages zu übergeben.

Im Falle von behördlichen und öffentlichen Gebäuden gibt es hier sogar eine Aus-hangpflicht.  

Sparen Sie Zeit und Geld mit „Energieausweis-online-erstellen.de“, Ihrem verlässlichen Partner für die Bewertung der energetischen Qualität Ihrer Immobilie. Wir ermitteln für Ihr Haus oder Ihre Gewerbeimmobilie die zutreffende Energieeffizienzklasse, nach den Richtlinien der aktuellen Energieeinsparverordnung.

Energieausweis_Muster

Welchen Energieausweis benötige ich für meine Immobilie?

 Baujahr bis 1977Baujahr ab 1978Neubau
Bis zu 4 WohneinheitenBedarfsausweis*Freie WahlBedarfsausweis
Ab 5 WohneinheitenFreie WahlFreie WahlBedarfsausweis

* Ausnahme:
Bei Gebäuden, die schon bei Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt
haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht worden sind, genügt ein Verbrauchsausweis.

Beispiel:
Sie haben Ihr Haus 1974 gebaut und 2001 energetische Maßnahmen durchgeführt, die belegbar sind.
Dann reicht hier auch ein Verbrauchsausweis.

WELCHE Unterlagen BENÖTIGEN SIE ZUR ERSTELLUNG EINES ENERGIEAUSWEISES?

Hier können Sie sich die benötigten Angaben für den Energieausweis online vorab herunter-laden. Beachten Sie bitte, bei einem Energieausweis für Nichtwohngebäude (gewerblich genutzt), dass Sie dieses Formular bitte ausfüllen und per E-Mail zusenden.

Hier bestellen Sie Ihren Energie Verbrauchsausweis!

VERBRAUCHSAUSWEIS
ERSTELLLEN
59
95
einmalig
  • Rechtsgültiger Energieausweis nach der aktuellen GEG 2020
  • PDF-Vorschau Ihres Energieausweises
  • Abbildung des Gebäudes im Energieausweis möglich – Einfach Foto hochladen
  • Inklusive Registrierung des Energieausweises beim DIBt
  • Inklusive Auflistung Verbesserungsmaßnahmen im Energieausweis auf Seite 4
  • Inklusive telefonischer Support bei Fragen unter - Hotline: 02654/8801199

Hier bestellen Sie Ihren Energie BEDARFsausweis!

BEDARFSAUSWEIS

ERSTELLLEN
109
95
einmalig
  • Rechtsgültiger Energieausweis nach der aktuellen GEG 2020
  • PDF-Vorschau Ihres Energieausweises
  • Abbildung des Gebäudes im Energieausweis möglich – Einfach Foto hochladen
  • Inklusive Registrierung des Energieausweises beim DIBt
  • Inklusive Auflistung Verbesserungsmaßnahmen im Energieausweis auf Seite 4
  • Inklusive telefonischer Support bei Fragen unter - Hotline: 02654/8801199
Fragen zum Energieausweis

Beträgt die gewerbliche Fläche des Gebäudes mehr als 10% der Gesamtfläche, dann wird für den Verkauf der Immobilie zusätzlich ein Energieausweis für Nichtwohngebäude benötigt.

Das hat zur Folge, dass Sie beim Verkauf zwei Energieausweises benötigen: Für den Wohnteil einen Energieausweis für Wohngebäude und für die gewerbliche Fläche einen Energieausweis für Nichtwohngebäude.

Ihr Energieausweis online wird nach aktuellen Vorgaben erstellt und wird bei der zentralen GEG-Registrierstelle, dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) registriert und ist vollständig rechtsgültig –
genauso wie wenn ein Energieberater Ihnen diesen vor Ort erstellt.

Zunächst einmal gilt dies nur für Immobilien, die zum Verkauf oder zu Vermietung stehen.
Ausgenommen davon sind Grundstücke, denkmalgeschützte Immobilien und Ferienhäuser.

Falls Sie vor haben, eine Immobilienanzeige zu schalten, müssen die Angaben des Energieausweises
zwingend in der Immobilienanzeige veröffentlicht werden.

Selbstverständlich beinhaltet der Energieausweis online eine Registriernummer, da er nur mit der
Registriernummer gültig ist.

Beim Energieausweis online für Nichtwohngebäude haben Sie grundsätzlich ein Wahlrecht, ob Sie den Verbrauchs- oder den Bedarfsausweis erstellen – unabhängig vom Baujahr!

In der Regel wird hier der Verbrauchsausweis erstellt, da dieser günstiger ist. Voraussetzung ist, dass die letzten drei Heiz- und Stromabrechnungen vorliegen.

Der Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude kann bei uns „offline“ erstellt werden.

Dazu laden Sie sich, wie in der Checklistenübersicht, die Anforderung „Angaben Verbrauchsausweis Nichtwohngebäude“ herunter, füllen diese aus und senden diese an uns per Email zurück.

Der Energieausweis online für Nichtwohngebäude kostet 99,95 Euro.

Sollten Sie Hilfe beim Energieausweis online beantragen benötigen, wenden Sie sich bitte an unseren Support über die  Hotline: 02654/8801199

Wenn Sie die Definitionen der verschiedenen Maßeinheiten haben, ist dies einfach zu erklären. Dieser Wert liefert letztlich den Richtwert über den Energiebedarf eines Gebäudes in Kilowattstunden (kWh) pro Quadratmeter (m²) und Jahr (a). So können Sie jetzt herleiten, das ein Energiekennwert von z. B. 90,85 kWh/m²a bedeutet, dass pro Jahr 90,85 Kilowattstunden Energie pro Quadratmeter verbraucht wird.

Während unter Wohnfläche die reine Wohnfläche sämtlicher wohnzwecklicher Zimmer gilt, wird bei der Gebäudenutzfläche auch die Fläche, die direkt nicht bewohnt ist, wie beispielsweise Flure und Treppenräume mit hinzugerechnet. Das bedeutet, dass dies auch nicht beheizte Nebenräume umfasst, die lediglich durch benachbarte Wohnräume indirekt mitbeheizt werden.

Bei der Erstellung der beiden Energieausweis-Arten Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis wird die Gebäudenutzfläche unterschiedlich ermittelt.

 

WIE DIE GEBÄUDENUTZFLÄCHE BEIM VERBRAUCHSAUSWEIS ERMITTELT WIRD

Beim Verbrauchsweis ist die Ermittlung der Gebäudenutzfläche einfach, da bei der Eingabe nur die Wohnfläche angegeben werden muss. Aus dieser wird dann die Gebäudenutzfläche berechnet. Vorsicht bei Angabe der Wohnfläche: In der Wohnfläche darf keine Kellerfläche (auch wenn es sich um Wohnraum handelt) eingerechnet werden.

Hintergrund ist, dass die Gebäudenutzfläche nach § 19 der Energieeinsparverordnung aus der Wohnfläche ermittelt und hierfür feste Faktoren gebildet wurden je nachdem ob das Gebäude einen beheizten, unbeheizten oder gar keinen Keller hat.

– Bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit beheiztem Keller wird die Wohnfläche mit dem Faktor 1,35 multipliziert

– Bei allen sonstigen Häusern durch die Multiplikation der Wohnfläche mit dem Faktor 1,2

Angenommen das Haus, für das der Energieausweis erstellt wird, hätte eine Wohnfläche von 100 m2 und einen beheizten Keller, der zusätzliche Wohnräume hat, würden die Angaben wie folgt vorgenommen werden:

In diesem Fall müssten bei der Energieausweis-Eingabe als Wohnfläche 100 m2 angegeben werden. Dadurch, dass bei der Frage nach dem Keller „beheizt“ ausgewählt wird, rechnet die Website automatisch mit dem Faktor 1,35, so dass die Kellerfläche über den höheren Faktor mitberücksichtig wird. Im Energieausweis würde somit eine Gebäudenutzfläche von 135 m2 ausgewiesen werden.

 

WIE DIE GEBÄUDENUTZFLÄCHE BEIM BEDARFSAUSWEIS ERMITTELT WIRD

Bei der Erstellung des Bedarfsausweises wird die Gebäudenutzfläche anders ermittelt. Hierbei brauch im Gegensatz zum Verbrauchsausweis keine Wohnfläche angegeben werden. Es muss lediglich ein passender Grundriss des Gebäudes ausgewählt werden und die Länge der Wände sowie die Geschosshöhe und Dachhöhe angeben werden. Das Volumen des Gebäudekörpers wird dann automatisch ermittelt.

Für diejenigen, die dies händisch nachrechnen wollen, sei noch erwähnt, dass bei der Ermittlung der Gebäudehöhe beim Grundriss stets ein Aufschlag je nach Anzahl der Vollgeschosse hinzugerechnet wird:

1 Vollgeschoss = Aufschlag 0,5 Meter
2 Vollgeschosse = Aufschlag 0,75 Meter
3 Vollgeschosse = Aufschlag 1 Meter
je weiterem Geschoss Aufschlag 0,25 Meter

Falls der Keller beheizt ist, wird auf die Kellerhöhe ein zusätzlicher Aufschlag von 0,25 Meter berechnet.

Vorsicht: Ein nicht beheiztes Dachgeschoss wird nicht weiter berücksichtigt, wohingegen bei einem beheizten Dachgeschoss auf Grund der Dachschrägen mit der halbierten Dachhöhe gerechnet wird (siehe dazu auch Beispiel 3).

Sonderfall Geschosshöhe kleiner als 2,50 Meter oder größer als 3,00 Meter:
Ist die Geschosshöhe kleiner als 2,50 Meter oder größer als 3,00 Meter wird bei der Ermittlung der Gebäudenutzfläche folgende Formel verwendet:
 Gebäudenutzfläche = Hüllvolumen x (1/Geschosshöhe – 0,04)

Hierbei gilt es zu beachten, dass bei der Geschosshöhe ein pauschaler Aufschlag von 0,25 Metern hinzu addiert wird, so dass beispielsweise bei einer Geschosshöhe von 2,10 Meter in der Berechnung der Gebäudenutzfläche mit 2,35 Metern (2,10 Meter Geschosshöhe + Aufschlag 0,25 Meter) gerechnet wird. Den Unterschied verdeutlicht das unten aufgeführte Beispiel 4.

—-

Hier einige Beispiele:

Beispiel 1:
Ein Gebäude mit einem rechteckigen Grundriss mit den Maßen 6 Meter (Länge) x 8 Meter (Breite), einem nicht vorhandenen Keller und zwei Vollgeschossen mit jeweils 2,60 Meter Höhe sowie einem unbeheiztem Dachgeschoss.

Berechnung Volumen Grundriss:
6 Meter (Länge) x 8 Meter (Breite) x 5,95 Meter (Höhe = 2 x 2,60 Geschosshöhe + 0,75 Meter Aufschlag bei 2 Vollgeschossen) = 285,60 m3

Berechnung Volumen Kellergeschoss:
Da kein Kellergeschoss vorhanden ist, wird es nicht weiter berücksichtigt

Berechnung Volumen Dachgeschoss:
Da das Dachgeschoss unbeheizt ist, wird es nicht weiter berücksichtigt

Ermittlung Gebäudenutzfläche:
Aus dem Volumen wird schließlich durch Multiplikation mit dem Faktor 0,32 die Gebäudenutzfläche abgeleitet, so dass Volumen von 285,60 mx 0,32 = 91,39 mGebäudenutzfläche ergibt.

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Beispiel 2:
Ein Gebäude mit einem rechteckigen Grundriss mit den Maßen 8 Meter (Länge) x 12 Meter (Breite), einem beheizten Keller mit einer Kellerhöhe von 2,10 Meter, zwei Vollgeschossen mit jeweils 2,50 Meter Höhe sowie einem unbeheizten Dachgeschoss.

Berechnung Volumen Grundriss:
8 Meter (Länge) x 12 Meter (Breite) x 8,10 Meter (Höhe = 2 x 2,50 Geschosshöhe + 0,75 Meter Aufschlag bei zwei Vollgeschossen) = 576 m3

Berechnung Volumen Kellergeschoss:
8 Meter (Länge) x 12 Meter (Breite) x 2,35 Meter (Höhe Kellergeschoss = 2,10 Meter + 0,25 Meter Aufschlag) = 225,60 m3

Berechnung Volumen Dachgeschoss:
Da das Dachgeschoss unbeheizt ist, wird es nicht weiter berücksichtigt

Ermittlung Gebäudenutzfläche:
Volumen Grundriss + Volumen Kellergeschoss = 576 m3 + 225,60 m3 = 801,60 m3 x 0,32 = 256,51 m2

Häufig fragen Kunden, ob für jedes Gebäude eine Energieausweispflicht besteht. Grundsätzlich besteht für alle zur Vermietung oder zum Verkauf stehenden Wohn- und Nichtwohngebäude eine Energieausweispflicht.

Wie in den meisten Fällen, gibt es jedoch auch hierbei Ausnahmen. § 1 Abs. 3 der EnEV 2014 schafft hierfür Aufklärung.

 

DIESE GEBÄUDE BRAUCHEN KEINEN ENERGIEAUSWEIS

An dieser Stelle erhalten Sie einmal eine Auflistung für welche Gebäude ein Energieausweis nicht erforderlich ist.

– Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,

– Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,

– unterirdische Bauten,

– Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,

– Traglufthallen und Zelte,

– Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,

– Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,

– Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, und

– Sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.

– Kleine Gebäude, die über nicht mehr als 50 Quadratmeter Nutzfläche verfügen

– Denkmalgeschützte Immobilie

Seit 1. Mai 2014 gilt die Energieeinsparverordnung (EnEV), wodurch der Energieausweis für Eigentümer verpflichtend wurde. Und auch Immobilienmakler betrifft die Energieausweispflicht. So müssen diese in Immobilienanzeigen Pflichtangaben zu energetischen Kennwerten machen. Wenn sie diese Werte schuldig bleiben, drohen laut Gesetz Bußgelder von bis zu 15.000 Euro.

PFLICHTANGABEN IN IMMOBILIENANZEIGEN

Makler sind verpflichtet in Immobilienzeigen Werte aus dem und Informationen über den Energieausweis anzugeben. So muss in der Annonce erkennbar sein, ob es sich bei dem Ernergieausweis um einen Energiebedarfs- oder einen Energieverbrauchsausweis handelt.

Des Weiteren ist die Nennung des Wertes des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude ebenso Pflicht, wie die Angabe der  wesentlichen Energieträger für die Heizung. Zudem muss das Baujahr genannt werden und falls der Energieausweis erst nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde, die Energieeffizienzklasse (Klassen A+ bis H) benannt werden.

Außerdem muss der Energieausweis oder eine Kopie dessen beim Besichtigungstermin potenziellen Mietern oder Käufern gezeigt werden.

Überblick der Pflichtangaben in Immobilienanzeigen:

✔   Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis
✔   Angaben zu Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch für das Gebäude
✔   Angabe der  wesentlichen Energieträger für die Heizung
✔   Bei Beantragung des Energieausweis nach dem 1. Mai 2014 Angabe der Energieeffizienzklasse (Klassen A+ bis H)
✔   Baujahr der Immobilie

BEI MISSACHTUNG DER ENERGIEAUSWEISPFLICHT

Verfügt der Vermieter oder Verkäufer einer Immobilie nicht über einen  Energieausweis, kann der Makler in seiner Immobilienanzeige bestimmte Angaben nicht vornehmen. Uneinig ist man sich jedoch, ob der Makler nicht eine gewisse Aufklärungspflicht gegenüber dem Verkäufer oder Vermieter hat. Ratsam für den Makler ist es jedoch, den Eigentümer auf die Notwendigkeit des Energieausweis hinzuweisen.

Sollte hingegen ein Eigentümer einen Makler mit der Vermarktung seiner Immobilie beauftragen und dieser macht die vorgeschriebenen Angaben nicht, kann es durchaus dazu führen, dass der Verkäufer den Makler auf Schadensersatz für das entstandene Bußgeld verklagt. Makler sollten also generell darauf achten, dass sämtliche Angaben zu energetischen Kennwerten vorhanden sind, damit diese in der Immobilienanzeige korrekt angeben werden können.

ENERGIEAUSWEIS BEIM NOTAR PFLICHT – KEIN NOTARVERTRAG OHNE ENERGIEAUSWEIS

Bei Abschluss des Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Haus sind die Notare mittlerweile angehaltenen dem Energieausweis einen eigenen Passus zu widmen, in dem die Beteiligten die Bekanntheit der Regelungen der Energieeinsparverordnung bestätigen. In einem uns vorliegenden Vertrag lautet der genaue Wortlaut:

1. Den Beteiligten sind die Regelungen der Energieeinsparverordnung zur Nachrüstungspflicht bei Bestandsgebäuden und zum Energieausweis bekannt.

2. Für das Kaufobjekt besteht ein gültiger Energieausweis gemäß § 16 EnEV vom 07. Oktober 2015. Dieser wurde dem Käufer vom Verkäufer übergeben. Der Verkäufer steht für die Richtigkeit des Energieauswei-ses nicht ein. Er tritt jedoch etwaige gegen den Ersteller bestehende An-sprüche, insbesondere aus Pflichtverletzung, an den dies annehmenden Käufer aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt des Besitzüberganges ab. Der Notar hat vorsorglich darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Energieverbrauch je nach Nutzerverhalten erheblich vom bescheinigten Energieverbrauchskennwert abweichen kann.

Getreu dem Fall, dass vor dem Notartermin noch kein Energieausweis vorliegen sollte, haben Sie auf unserer Website energieausweis-online-erstellen.de auch kurzfristig die Möglichkeit noch einen Energieausweis zu erstellen, da Sie den Energieausweis direkt nach dem Bezahlen herunterladen können.

Rechtlich schreibt der Gesetzgeber sogar vor, dass der Energieausweis nicht erst beim Notartermin vorgelegt werden soll, sondern spätestens bereits bei der ersten Besichtigung vorliegen muss!

ENERGIEAUSWEIS BEREITS IN IMMOBILIENANZEIGEN

Liegt dieser bereits vor, so muss der Energieausweis auch in der Immobilienanzeige mit den erforderlichen Pflichtangaben (Ausweistyp, Kennwert, Baujahr des Gebäudes, Art der Heizungsanlage, Befeuerungsart und Energieeffizienzklasse (falls Ausweis nach dem 30.04.2014 erstellt)) aufgeführt werden.

Liegt noch kein Energieausweis zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung vor, so genügt der Zusatz „Energieausweis ist in Vorbereitung“. Sobald der Ausweis vorliegt, müssen umgehend die Angaben in das Inserat eingepflegt werden.

Der Energieausweis ist laut Energieeinsparverordnung (EnEV) seit dem Jahr 2014 für Bestandgebäude Pflicht, wenn Sie eine Immobilie verkaufen oder neu vermieten wollen.

Ja, diesen können Sie mit den dafür erforderlichen Angaben, welche Sie auf unserer Seite einsehen können, bequem und rechtssicher selbst in wenigen Minuten erstellen.

Ihr Energieausweis online wird nach aktuellen Vorgaben erstellt und wird bei der zentralen GEG-Registrierstelle, dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) registriert und ist vollständig rechtsgültig –
genauso wie wenn ein Energieberater Ihnen diesen vor Ort erstellt.

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